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NWB direkt Nr. 23 vom Seite 625

Reverse-Charge bei der Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets

Dr. Carsten Höink und Claudia Hudasch

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB IAAAE-90894 Nach der Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens bei der Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets zum in § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG sind die Regelungen mit Wirkung ab dem neu gefasst worden. Zudem wurde eine Bagatellgrenze in Höhe von 5.000 € eingeführt. Die Nichtbeanstandungsregelung läuft mit Wirkung ab dem [i]BMF, Schreiben vom 13. 3. 2015 (BStBl 2015 I S. 234)aus, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt die neuen Regelungen maßgeblich sind, sofern nicht die Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nach Abschn. 13b.8 Abs. 1 UStAE einschlägig sind.

Ausführlicher Beitrag s. .

Kernaussagen der jüngsten Neuregelung – Steuerschuld nach dem

[i]Steuerschuld des LeistungsempfängersFür nach dem ausgeführte Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets ist der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 Nr. 11 i. V. mit Abs. 5 UStG nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist, er Gegenstände im Sinne der neugefassten Anlage 4 zu § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG erwirbt und die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt. Nachträgliche Entgeltminderungen bleiben für die Beurteilung unberücksichtigt. Nach § 13b Abs. 5 Satz 6 UStG verlagert sich ...