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FG Berlin-Brandenburg 23.02.2015 7 V 7309/14, BBK 11/2015 S. 487

Steuerrecht | Rechtsschutz gegen Sollversteuerung

Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Genehmigung der Ist-Versteuerung gemäß § 20 UStG kann vorläufiger Rechtsschutz nur durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 114 FGO erlangt werden.

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Ablehnungsbescheides ist hingegen unzulässig, weil der Ablehnungsbescheid nicht vollziehbar ist.

Hinweis:

Faktisch kann vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Ist-Versteuerung allerdings kaum erlangt werden:

  • Ein [i]In der Regel keine Eilbedürftigkeit Antrag bei Gericht nach § 114 FGO wäre zwar zulässig; jedoch wird es in der Regel an der Eilbedürftigkeit fehlen (sog. Anordnungsgrund). Dem Unternehmer drohen nämlich vorerst keine wesentlichen Nachteile wie z. B. eine Gefährdung seiner Existenz, nur weil das FA die Ist-Versteuerung nicht genehmigt hat.

  • Gegen [i]Keine Zweifel an Rechtmäßigkeit der USt-Festsetzung die auf der Soll-Ve...