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USt direkt digital Nr. 11 vom Seite 7

Keine rückwirkende Änderung bei Bauträgerfällen

Matthias Trinks

Allerorts bereits prognostiziert, erging eine Entscheidung nun doch schneller als gedacht. Nach einem AdV-Beschluss des FG Cottbus bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Rückabwicklung der Besteuerung von Bauträgerfällen nach § 27 Abs. 19 UStG.

A. Leitsatz des Verfassers

Unternehmer, die Bauleistungen an Bauträger erbracht haben, dürfen vorerst nicht rückwirkend zur Zahlung der auf ihre Leistungen angefallenen Umsatzsteuer herangezogen werden.

B. Sachverhalt

Der Antragsteller erbrachte im Jahr 2009 Bauleistungen an mehrere Bauträger. Unter Berufung auf die Vereinfachungsregelung nach Abschn. 13b.8. UStAE a. F. (bzw. die Vorgängerregelungen) nahmen die Beteiligten des Leistungstauschs eine Steuerschuld­umkehr nach § 13b UStG vor. Nachdem der Bauträgern die Einstufung als Bauleistenden absprach, forderten diese gegenüber dem Finanzamt die nach § 13b UStG zu Unrecht entrichtete Umsatzsteuer zurück. Ausgehend von § 27 Abs. 19 UStG setzte daraufhin das Finanz­amt Umsatzsteuernachforderungen gegen den leistenden Bauunternehmer fest.

Für den Leistenden ergab sich jedoch das Problem, dass er aufgrund zivilrechtlicher Ver...