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BBK Nr. 12 vom

Geschäftsveräußerung im Ganzen bei teilweiser Übertragung von Inventar

Dr. Karl Broemel und Dr. Volker Endert

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen

[i]Ebber, Geschäftsveräußerung im Ganzen, infoCenter NWB QAAAB-14431Gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Damit die Rechtsfolgen des § 1 Abs. 1a UStG eintreten, ist überdies erforderlich, dass die Übereignung an einen anderen Unternehmer und für dessen Unternehmen erfolgt.

[i]Fortführung eines hinreichenden GanzenEntscheidend hinsichtlich der Abgrenzung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ist, dass die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes bilden, um dem Erwerber die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit zu ermöglichen, und der Erwerber dies auch tatsächlich tut (Abschnitt 1.5 Abs. 1 Satz 2 UStAE). Dabei steht es der Fortsetzung der bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit nicht entgegen, wenn der Erwerber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert (Abschnitt 1.5 Abs. 1a Satz 1 UStAE). Sofern der Unternehmenserwerber die Geschäftstätigkeit j...