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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 03 | Baudenkmale: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei fehlender Bescheinigung

Liegt bei der Sanierung eines Baudenkmals die Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde noch nicht vor, muss die Finanzbehörde nach einem Urteil des BFH aus dem Jahr 2014 eine Ermessensentscheidung treffen, ob sie auch ohne diesen Grundlagenbescheid einen Einkommensteuerbescheid erlässt und ob und in welcher Höhe der geltend gemachte Abzugsbetrag zu berücksichtigen ist. Die Finanzverwaltung hat diese Entscheidung jetzt grundsätzlich akzeptiert.

Auf Bund-Länderebene ist über die Anwendung eines Urteils des Bundesfinanzhofs gesprochen worden – zur Steuerbegünstigung für Baudenkmale nach den §§ 7h und 7i EStG. Das lässt sich einer Kurzinformation der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen entnehmen.

Betroffen sind Mandanten, die eine selbstgenutzte Wohnung in einem Baudenkmal sanieren und die Kosten als Sonderausgaben geltend machen möchten. Sowie Vermieter, die von den erhöhten Abschreibungen profitieren wollen. Ohne eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde läuft hier eigentlich nichts. Jetzt kommt es aber nicht selten vor, dass die amtliche Bestätigung auf sich warten lässt. Die spannende Frage lautet dann: Können die San...