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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 13 | Finanzierung: Steuerliche Behandlung von Zinsswap-Geschäften bis 2008

Der BFH hat zur Rechtslage bis 2008 entschieden, dass Ausgleichszahlungen aus der Auflösung von Zinsswap-Geschäften auch dann nicht zu Vermietungseinnahmen führen, wenn die Zinsswaps ursprünglich beim Kauf oder Bau einer vermieteten Immobilie zur Begrenzung des Risikos in die Finanzierung durch variable Darlehen einbezogen waren. Seit 2009 sind Einnahmen aus Zinsswap-Geschäften ohne Berücksichtigung von Veräußerungsfristen als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig.

Einnahmen aus Zinsswap-Geschäften sind seit dem ohne Berücksichtigung von Veräußerungsfristen als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Was die steuerliche Behandlung bis einschließlich 2008 angeht, hat der Bundesfinanzhof jetzt eine wichtige Zweifelsfrage zu Gunsten von Vermietern beantwortet.

Zinsswaps sind Finanztermingeschäfte, bei denen zwei Parteien Vereinbarungen treffen über den regelmäßigen Austausch variabler und fixer Zinszahlungen über einen vereinbarten Nominalbetrag für eine bestimmte Laufzeit.

Fraglich war zur Rechtslage vor dem Jahr 2009: Welche steuerlichen Konsequenzen hat es, wenn Ausgleichszahlungen aus der Auflösung von Zinsswap-Geschäfte...