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BFH 16.12.2014 VIII R 19/12, NWB 27/2015 S. 1970

Einkommensteuer | Durch einen Rechtsanwalt veruntreute Fremdgelder in der Einnahmenüberschussrechnung

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Verwendet ein Rechtsanwalt Fremdgelder, die er in fremdem Namen und für fremde Rechnung beigetrieben hat, für eigene Zwecke, verlieren diese nicht die Eigenschaft als durchlaufende Posten und sind im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung nicht in die Gewinnermittlung einzubeziehen. (2) Veruntreute Fremdgelder stellen auch dann keine steuerbaren Einnahmen für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder der Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, wenn der Rechtsanwalt S. 1971diese kontinuierlich und planmäßig über mehrere Jahre hinweg einsetzt, um Betriebsausgaben oder Kosten der privaten Lebensführung zu bestreiten.

Anmerkung:

Die Auffassung der Vorinstanz und des Finanzamts, wonach der Char...