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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1792/12 EFG 2015 S. 1441 Nr. 17

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a)aa EStG § 22 Nr. 5 S. 1 EStG § 34 Abs. 1 S. 2EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4GG Art. 3 Abs. 1

Ermäßigte Besteuerung von Einmal-Kapitalauszahlungen aus betrieblicher Altersversorgung

Leitsatz

Die Basis- und die betriebliche Altersvorsorge sind nach darauf angelegt, in der Auszahlungsphase das angesparte Kapital durch Rentenzahlungen zur Lebenshaltungssicherung einzusetzen. Kommt es hingegen zu einer Einmalkapitalauszahlung, liegt ein atypischer Verlauf vor, der zur Zusammenballung von Einkünften führt. Bei der nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG zu versteuernden Einmalkapitalauszahlung handelt es sich um eine Vergütung für über mehr als zwei Veranlagungszeiträume angesparte steuerbefreite Beitragszahlungen, die nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 1 EStG tarifermäßigt zu besteuern ist. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet die als sonstige Einkünfte zu erfassenden Einmalkapitalauszahlungen der Basisvorsorge nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) EStG und der betrieblichen Altersvorsorge nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG gleich zu behandeln und tarifermäßigt zu besteuern. Das AltEinkG hat die gesetzlichen Grundlagen der Basis- und der betrieblichen Altersvorsorge weitgehend gleich ausgestaltet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2015 S. 1686 Nr. 29
DB 2015 S. 14 Nr. 27
DStR 2016 S. 6 Nr. 23
DStRE 2016 S. 915 Nr. 15
EFG 2015 S. 1441 Nr. 17
EStB 2016 S. 72 Nr. 2
KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 30/2015 S. 2196
RAAAE-93457

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