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BFH 22.04.2015 X B 156/14, NWB 28/2015 S. 2042

Einkommensteuer | Gewinnermittlung bei einem Steuerpflichtigen mit zwei Betrieben

Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein Steuerpflichtiger kann als Einzelunternehmer mehrere Betriebe haben. Für jeden Betrieb ist eine eigene Gewinnermittlung zu erstellen. Im Falle des Betriebsvermögensvergleichs ist folglich für jeden Betrieb zu bilanzieren. (2) Führt ein Steuerpflichtiger mit zwei Betrieben Verrechnungskonten, die dazu dienen, Zahlungen demjenigen Betrieb zuzuordnen, an den sie zwar tatsächlich nicht geleistet sind, zu dem sie aber wirtschaftlich gehören, sind die Salden dieser Verrechnungskonten in die Ermittlung der Betriebsvermögen der beiden Betriebe einzubeziehen. (3) Forderungen, die zum Betriebsvermögen zählen, sind in demjenigen Betrieb zu aktivieren, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Forderungen gegen den Kunden eines Be...