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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 11 K 2364/13 F EFG 2015 S. 1428 Nr. 17

Gesetze: EStG § 5 Abs. 2, EStG § 6 Abs. 5 Satz 2, EStG § 7 Abs. 1 Satz 1, EStG § 7 Abs. 1 S. 3, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, EStG § 18 Abs. 4 Satz 2, UmwStG § 24 Abs. 1

AfA für erworbenen Praxiswert – Ausnahmefall des alleinigen Erwerbs einer kassenärztlichen Zulassung – Gewinnneutrale Überführung in Mitunternehmerschaft gem. § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG

Leitsatz

  1. Die Vertragsarztzulassung ist regelmäßig ein unselbstständiger Bestandteil des Praxiswertes, kann aber durch einen gesonderten Veräußerungsvorgang zu einem selbstständigen immateriellen Wirtschaftsgut konkretisiert werden (vgl. , BStBl. II 2011, 875).

  2. Ein solcher – von der feststellungsbelasteten Finanzbehörde darzulegender - Ausnahmefall kommt nicht in Betracht, wenn sich die Zahlung des Erwerbers am Verkehrswert der Praxis orientiert und daneben auch andere wesentliche im Praxiswert enthaltene Einzelbestandteile (Patientenstamm, bestehende Arbeitsverhältnisse, Inventar) erworben und fortgeführt werden.

  3. Allein die Verlegung des Kassenarztsitzes in neue Praxisräume stellt den Erwerb des Praxiswertes nicht in Frage.

  4. Ein erworbener Praxiswert kann gem. § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft überführt werden, ohne dass hierin ein § 24 Abs. 1 UmwStG unterfallender Tauschvorgang läge.

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1428 Nr. 17
StBW 2015 S. 688 Nr. 18
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2016 S. 396
SAAAE-94339

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