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FG München Urteil v. - 6 K 1766/11 EFG 2015 S. 1470 Nr. 17

Gesetze: KStG 2002 § 8b Abs. 7 S. 2KStG 2002 § 8b Abs. 2KStG 2002 § 8b Abs. 1KWG a.F. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB§ 166 Abs. 2 GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1

Eigenhandelsabsicht von Private Equity Gesellschaften aufgrund von Wissenszurechnung

Leitsatz

1. Auch Private Equity Gesellschaften können Finanzunternehmen i. S. d. § 8b Abs. 7 KStG i. V. m. § 1 Abs. 3 KWG a. F. sein, wenn sie als Geschäftszweck den Erwerb und das Halten von Beteiligungen ausweisen.

2. Bei der Entscheidung, ob ein Unternehmen als Finanzunternehmen i. S. d. § 1 Abs. 3 KWG a. F. anzusehen ist, da die Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben und zu halten, sind bei der Berechnung der auf einzelne Tätigkeiten entfallenden Bruttoerträge, die Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen – aufgrund ihrer Verbundenheit mit dem Erwerb und dem Halten der Beteiligung – der finanzunternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen.

3. Der Begriff des „Eigenhandelserfolges” i. S. d. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG umfasst den Erfolg aus jeglichem „Umschlag” von Anteilen i.S. von § 8b Abs. 1 KStG auf eigene Rechnung (vgl. BFH-Rspr.).

4. Ein Finanzunternehmen, dass Beteiligungen nach seiner Geschäftspolitik mittel- bis langfristig hält, erwirbt dem Anlagevermögen zugeordnete Aktien gleichwohl zur Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolg gem. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG, wenn die über ein Weisungsrecht gegenüber ihren Tochtergesellschaften verfügende Muttergesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien – der Tochtergesellschaft gem. § 166 Abs. 2 BGB zuzurechnende – Kenntnis von geplanten Kapitalerhöhungsmaßnahmen und einem möglichen und angestrebten Börsengang (International Public Offering-IPO) der AG hat und die Tochtergesellschaft die Aktien weisungsgemäß erwirbt und nach einer Haltezeit von fünfeinhalb Monaten im Rahmen der Börsenemission veräußert.

5. Der Annahme einer Eigenhandelsabsicht steht nicht entgegen, dass die zuständigen Organe ein IPO erst nach dem Erwerbszeitpunkt der Aktien beschließen und die Tochtergesellschaft keinen Einfluss auf den Börsengang hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 8 Nr. 27
DStRE 2016 S. 1036 Nr. 17
EFG 2015 S. 1470 Nr. 17
Ubg 2016 S. 623 Nr. 10
XAAAE-94346

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