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BBK Nr. 14 vom

Der Jahresabschluss nach dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Prof. Dr. Carsten Theile

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Nutzungsdauer aktivierter Entwicklungskosten sowie des GoF

[i]Theile, Der Regierungsentwurf zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, BBK 3/2015 S. 133 NWB LAAAE-83496 In § 253 HGB werden nach Abs. 3 Satz 2 zwei neue Sätze eingefügt:„Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung.“

Unverändert ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Nutzungsdauer jeweils verlässlich geschätzt werden kann. Falls ja, ist über die geschätzte Nutzungsdauer abzuschreiben. Das können weniger, aber auch mehr als zehn Jahre sein.

Sollte aber eine verlässliche Schätzung der Nutzungsdauer nicht möglich sein, kommt nun eine Abschreibung über zehn Jahre zum Tragen.

Die Neuregelung findet Anwendung auf solche Entwicklungskosten und Geschäfts- oder Firmenwerte, die erstmals nach dem aktiviert werden.

II. Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

[i]Wegfall außerordentlicher PostenDie bisherige Definition außer...