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BFH 06.05.2015 II R 8/14, NWB 30/2015 S. 2198

Grunderwerbsteuer | Erwerb eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks

Beim Kauf eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks durch den Erbbauberechtigten oder einen Dritten unterliegt nach dem lediglich der nach Abzug des Kapitalwerts des Erbbauzinsanspruchs vom Kaufpreis verbleibende Unterschiedsbetrag der Grunderwerbsteuer. Der Kaufpreis ist demgemäß nicht nach der sog. Boruttau'schen Formel aufzuteilen (Änderung der Rechtsprechung).