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StuB 14/2015 S. 560

Mindestlohn auch bei Entgeltfortzahlung und Arbeitsunfähigkeit

Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall des pädagogischen Personals in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen berechnet sich nach den für diesen Personenkreis erlassenen Mindestlohnvorschriften. Die als pädagogische Mitarbeiterin bei der Beklagten beschäftigte Klägerin betreute Teilnehmer in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB II und SGB III. Das Arbeitsverhältnis unterfiel nach der MindestlohnVO des BMAS dem Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. 11. 2011, der eine Mindeststundenvergütung von 12,60 € brutto vorsah. Die Beklagte zahlte zwar für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und für Zeiten des Urlaubs diese Mindeststundenvergütung, nicht aber für durch Feiertage oder Arbeitsunfähigkeit ...