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StuB Nr. 14 vom Seite 550

Des einen Freud, des anderen Leid: BFH erweitert die steuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters

Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen

I. Einführung

Nach historischer Rechtsprechung des , DB 1958 S. 1203), die vom NWB LAAAE-89753, EWiR 2015 S. 357 [ Schmittmann], Kurzinfo StuB 2015 S. 475 NWB QAAAE-93025) unlängst bestätigt worden ist, haftete ein Zwangsverwalter nicht für die auf einen Überschuss aus der Zwangsverwaltung entfallende Einkommensteuer des Grundstückseigentümers. Damit war der Zwangsverwalter hinsichtlich der Ertragsteuer auch nicht Vertreter des Grundstückseigentümers i. S. von § 34 AO (vgl. Gorris/Schmittmann, IGZInfo 2005 S. 69, 71).

Mit einer neuen, erst am veröffentlichten Entscheidung hat der NWB ZAAAE-91976, Kurzinfo StuB 2015 S. 555, in dieser Ausgabe) seine bisherige Rechtsprechung revidiert und dem Zwangsverwalter aufgegeben, auch die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt. Das Gericht folgt damit einem Vorschlag der Literatur (so schon Gorris/Schmittmann, IGZInfo 2005 S. 69, 72).

II. Grundlagen der Stellung des Zwangsverwalters im Verfahrensrecht

Der Zwangsverwalter ist eb...BStBl 1988 II S. 920