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FG Berlin-Brandenburg  v. - 3 K 3006/15 EFG 2015 S. 1413 Nr. 17

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2FGO § 63 Abs. 1FGO § 63 Abs. 2FGO § 136 Abs. 1AO § 367 Abs. 1 S. 1AO § 367 Abs. 1 S. 2AO § 125AO § 127AO § 19 Abs. 1 S. 1AO § 16FVG § 5 Abs. 1 Nr. 11 S. 4

Regelungsgehalt des Ablehnungsbescheids einer Kindergeldkasse

Rechtsscheinwirkung der von einer anderen Kindergeldkasse erlassenen Einspruchsentscheidung

Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit

Kostenentscheidung bei Umstellung eines Sachantrags auf den Antrag auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung

Leitsatz

1. Regelungsgehalt des Ablehnungsbescheids einer Kindergeldkasse ist die verbindliche Feststellung, dass der Antragsteller gegen diese Familienkasse kein keinen Anspruch auf Kindergeld (für ein bestimmtes Kind für einen bestimmten Zeitraum) hat. Über Ansprüche gegen andere Behörden, etwa gegen andere Kindergeldkassen, ist damit keine Aussage getroffen.

2. Hat eine andere Kindergeldkasse über den Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid entschieden, so geht von dieser Einspruchsentscheidung der Rechtsschein aus, es sei bereits entschieden, dass (auch) gegen die andere Familienkasse kein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Die auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung gerichtete Klage ist daher zulässig.

3. Bei der Regelung in § 367 Abs. 1 S. 1 AO, woanach diejenige Finanzbehörde über den Einspruch entscheidet, die den ursprünglichen Ausgangsbescheid erlassen hat, handelt es sich um eine Regelung über die sachliche, nicht über die örtliche Zuständigkeit.

4. Die von der danach sachlich unzuständigen Behörde erlassene Einspruchsentscheidung ist auch dann aufzuheben, wenn die Ausgangsbehörde unzuständig war und die Behörde, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat, für die Ausgangsentscheidung zuständig gewesen wäre.

5. Die Umschreibung der besonderen Zuständigkeiten gem. Anlage 2 Nr. 2.2 des Beschlusses Nr. 21/2013 v. des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit, der der Familienkasse Sachsen bestimmte Fälle mit Auslandsbezug zuweist, regelt eine sachliche und keine örtliche Zuständigkeit. Ob die genannten Vorschriften möglicherweise unwirksam sind, weil sie unklar und uneindeutig sind, kann offenbleiben.

6. Begehrt der Kläger, nachdem er ursprünglich eine begünstigende Sachentscheidung begehrt hatte, nur noch die Aufhebung der Einspruchsentscheidung, ist dies im Erfolgsfalle mit einem Obsiegen lediglich zur Hälfte des ursprünglich Verlangten zu bewerten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1413 Nr. 17
BAAAE-95830

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