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BFH  - VII R 5/15 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: AO § 37

Rechtsfrage

Rückforderung einer aufgrund eines tschechischen Beitreibungsersuchens gepfändeten, dann aber erstatteten Steuerforderung; auch die tschechische Finanzbehörde hat den Betrag (an den Bevollmächtigten des Klägers) erstattet.

Ist § 37 AO nicht einschlägig, weil das Steuerschuldverhältnis nur zwischen dem Kläger und der tschechischen Finanzbehörde besteht?

Ist § 13 EUBeitrG anwendbar?

Rückforderung

Fundstelle(n):
BAAAE-96089

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