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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 10 | Steuerfreie Einnahmen: Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt

Leistungen, die von einer privatrechtlichen Institution für die Aufnahme von Pflegepersonen in einen Haushalt über Tag und Nacht gewährt werden, sind als Beihilfe zur Erziehung nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zumindest mittelbar aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die unmittelbare Förderung der Erziehung der Pflegepersonen geleistet werden. Das hat aktuell der BFH entschieden.

Für Klarheit gesorgt hat jüngst der Bundesfinanzhof , was die Abgrenzung angeht – zwischen steuerfreien Erziehungsbeihilfen und steuerpflichtigen Kostgeldern bei der Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt.

Die Abgrenzung ist deshalb besonders schwierig, weil hier auch das Sozialrecht eine Rolle spielt. Nur Bezüge aus öffentlichen Mitteln sind nämlich steuerbefreit. Diese Voraussetzung wird aber stets von der Finanzbehörde in Frage gestellt, wenn dem Steuerpflichtigen die öffentlichen Mittel über eine zwischengeschaltete privatrechtliche Institution zugewendet werden. Im Streitfall hat der BFH jedoch mit überzeugenden Gründen die Steuerfreiheit der Gelder bejaht, die eine Erzieherin für die Vollzeitbetreuung von ein bis ...