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NWB direkt Nr. 32 vom Seite 870

Die zivilrechtliche Auftraggeberhaftung nach dem neuen MiLoG

Jörg Steinheimer und Saskia Krusche

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAE-96486 Seit dem gilt in Deutschland der flächendeckende Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto pro Stunde. Um die Auszahlung des Mindestlohns an den Arbeitnehmer zu gewährleisten, gilt u. a. die sog. Auftraggeberhaftung (§ 14 AEntG i. V. mit § 13 MiLoG).

Ausführlicher Beitrag s. .

Grundsätzliches zum Bürgschaftsrecht

[i]Haftung entspricht der selbstschuldnerischen Bürgschaft Der Auftraggeber, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtung dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines eingeschalteten Verleihers auf Zahlung des Mindestlohns wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Nach dieser Einrede kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (§ 771 BGB). Dem Auftraggeber steht eine solche Einrede de lege lata jedoch nicht zur Verfügung.

Verhältnis AEntG zum MiLoG

[i]MiLoG nachrangrig Grds. ist das MiLoG subsidiär zum AEntG, d. h. das AEntG geht dem MiLoG vor, dies allerdings nur, soweit der gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG nicht unterschritten wird. In Konsequenz kann daher davon ausgegangen werden...