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KSR Nr. 8 vom Seite 9

Anwendung des § 173 AO bei elektronischen Erklärungen

Sind bloße Übertragungs- oder Eingabefehler grob fahrlässig?

Axel Scholz

Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, ob Übertragungs- oder Eingabefehler beim Ausfüllen einer elektronischen Steuererklärung ein grobes Verschulden i. S. des § 173 AO darstellen und damit eine Änderung von Steuerbescheiden zugunsten des Steuerpflichtigen ausschließen. Im Ergebnis legt der BFH den Begriff des Verschuldens i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen in gleicher Weise aus wie bei schriftlich gefertigten.

Sachverhalt im Streitfall

Im Streitfall hatte der Kläger seinen Steuerberater mit der Anfertigung seiner Steuererklärungen beauftragt. Dabei ermittelte der Berater die entscheidenden Fakten – einen Verlust aus der Auflösung einer GmbH – zutreffend, vergaß aber, den selbst errechneten Verlustbetrag in das elektronische Formular zu übertragen. Das Finanzamt veranlagte antragsgemäß. Nach Bestandskraft der Steuerbescheide beantragte der Berater für seinen Mandanten eine Änderung der Steuerbescheide. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab, der BFH folgte dem nicht.

Allgemeine Voraussetzungen des groben Verschuldens

Der Steuerpflichtige hat als grobes Verschulden Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Grobe Fahrlässigkeit ist ge...