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BFH 18.06.2015 VI R 17/14, NWB 34/2015 S. 2483

Einkommensteuer | Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. des § 33 EStG (Änderung der Rechtsprechung). (2) Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

Anmerkung:

Mit dieser Entscheidung ist der VI. Senat des BFH zur alten [i]Gerauer, NWB 12/2015 S. 800Rechtsprechung des BFH zurückgekehrt, nach der Prozesskosten, namentlich Zivilprozesskosten, grds. nicht zwangsläufig erwachsen. Er hat damit eine Vorlage zum Großen Senat vermieden, denn nach dem Beschluss des Großen Senats des (BStBl 2015 II S. 345) war klar, dass der für die außergewöhnlichen Belastungen alle...BGBl 2013 I S. 1809