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FG München Beschluss v. - 2 V 2404/14

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 4, AO § 110

ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes

Rechtsschutzbedürfnis

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsatz

1. Die Antragsteller haben gegenüber dem Gericht nicht vorgetragen, dass das FA über den gestellten Aussetzungsantrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden hätten (§ 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO).

2. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO wurden weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

3. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat eine wirksame Erklärung über die einvernehmliche Erledigung der Einsprüche abgegeben (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 AO).

Tatbestand

Fundstelle(n):
WAAAE-98694

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