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EuGH  - C-400/15 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: UStG § 15 Abs 1 S 2, UStG § 2 Abs 1, UStG § 2 Abs 3, UStG § 15 Abs 1, RL 2006/112/EG Art 13, RL 2006/112/EG Art 26 Abs 1 Buchst a, RL 2006/112/EG Art 168 Buchst a, EGEntsch 817/2004 Art 1, RL 77/388/EWG Art 17 Abs 2, RL 77/388/EWG Art 6 Abs 2, UStG § 15 Abs 1 S 2

Rechtsfrage

§ 15 Abs. 1 Satz 2 des deutschen UStG bestimmt, dass die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt - und schließt insoweit den Vorsteuerabzug aus.

Die Regelung beruht auf Art. 1 der Entscheidung des Rates vom (2004/817/EG), der Deutschland ermächtigt, abweichend von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug der Mehrwertsteuer auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden.

Gilt diese Ermächtigung --entsprechend ihrem Wortlaut-- nur für die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 26 MwStSystRL) geregelten Fälle oder darüber hinaus in sämtlichen Fällen, in denen ein Gegenstand oder eine Dienstleistung nur teilweise unternehmerisch genutzt wird?

Dienstleistung; Einfuhr; Innergemeinschaftlicher Erwerb; Lieferung; Mehrwertsteuer; Umsatzsteuer; Unternehmerische Nutzung; Vorsteuerabzug

Fundstelle(n):
TAAAE-99132

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