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OFD Hannover - S 4520-10-StH 563

Übergang von Grundstücken bei Umwandlungen, Einbringungen und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage

(MF-Erlass vom in der Fassung der Erlasse vom und im Einvernehmen mit den oberstenFinanzbehörden der anderen Länder).

A. Umwandlungen

Nach dem Umwandlungsgesetz vom ( BGBl. 1994 I S. 3210; berichtigt: BGBl 1995 I S. 428) – UmwG – und den nachfolgenden Änderungen dieses Gesetzes können Rechtsträger durch

  1. Verschmelzung

  2. Spaltung

  3. Vermögensübertragung;

  4. Formwechsel

umgewandelt werden.

Umwandlungen unterliegen mit Ausnahme des Formwechsels nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer, soweit das Eigentum an Grundstücken aus dem Vermögen des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht.

Die Bemessungsgrundlage bei derartigen Erwerbsvorgängen wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1997 neu geregelt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG). Die Grunderwerbsteuer bemisst sich danach bei Umwandlungen i. S. des Umwandlungsgesetzes, die nach dem verwirklicht werden (§ 23 Abs. 4 GrEStG), nach den Werten i. S. des § 138 Abs. 2 oder 3 des Bewertungsgesetzes. Dies gilt nach Art. 15 Nr. 4 und Nr. 11 Buchstabe c) des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom ( BGBl 1999 I. S. 402) auch für Umwandlungen auf Grund von anderen Bundesgesetzen oder Landesgesetzen, die nach dem verwirklicht werden.

Die nach dem UmwG in Betracht kommenden Fälle sind in der folgenden Zusammenstellung mit Hinweisen zur Entstehung der Steuer aufgeführt.

  1. Verschmelzung (§ 2 – § 122 UmwG)

    1. Verschmelzungsfähige Rechtsträger

      1.1

      An Verschmelzungen können

      • Personenhandelsgesellschaften (...

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