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KSR Nr. 9 vom Seite 2

Gleitende Vermögensübergabe in Altfällen

BFH widerspricht der zu fiskalischen Verwaltungsauffassung

Bernhard Paus

Wurde vermietetes Privatvermögen vor dem unentgeltlich (im einkommensteuerlichen Sinne) unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen und der Nießbrauch erst nach diesem Termin, also im Geltungszeitraum des neuen Rechts, durch Versorgungsleistungen abgelöst, die nach altem Recht anzuerkennen waren, können diese entgegen der Verwaltungsauffassung als Sonderausgaben abgezogen werden.

Verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke des Privatvermögens

Der Vater des Klägers, der spätere Versorgungsberechtigte, hatte seinen landwirtschaftlichen Betrieb bereits 1998 aufgegeben und die anschließend verpachteten Grundstücke ins Privatvermögen überführt. Im März 2007 übertrug er diesen Grundbesitz unentgeltlich auf den Kläger, wobei er allerdings für sich und seine Ehefrau ein Nießbrauchsrecht zurückbehielt. Der Übergabevertrag sah einen späteren Verzicht auf das Nießbrauchsrecht gegen Versorgungsleistungen in Form einer dauernden Last vor. Im Jahr 2010 verzichteten die Berechtigten auf den Nießbrauch und ließen sich – bei Pachterträgen von 24.603 € – Versorgungsleistungen von 15.000 € jährlich zusagen.

Das Finanzamt lehnte den Abzug bei den Sonderausgaben ab. Die Ablösung des Nießbrauchs durch Versorgun...BStBl 2010 I S. 227