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KSR Nr. 9 vom Seite 2

Veräußerungsgewinn eines gegen Entgelt aus einer KG ausscheidenden Kommanditisten

Negatives Kapitalkonto ist in die Berechnung einzubeziehen

Alexander Kratzsch

Streitig war, ob sich ein (Veräußerungs-)Gewinn bei Ausscheiden eines Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto ergibt. Der BFH hat klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden ist. Ein von dem Kommanditisten nicht auszugleichendes negatives Kapitalkonto ist somit bei der Berechnung seines Veräußerungsgewinns in vollem Umfang zu berücksichtigen.

Folgen eines Ausscheidens bei negativem Kapitalkonto

Nach § 15a Abs. 2 EStG mindert der nicht ausgleichsfähige Verlust (verrechenbarer Verlust) die Gewinne der Folgejahre (zeitlich unbefristet); die Verrechnung ist von Amts wegen vorzunehmen. Der Gewinn des Kommanditisten muss lediglich „aus seiner Beteiligung“ an der Kommanditgesellschaft, also demselben Gesellschaftsverhältnis resultieren. Im Fall einer Veräußerung oder Aufgabe des Mitunternehmeranteils ist eine Verlustverrechnung mit einem etwaigem Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn vorzunehmen (vgl. auch H 15a [Veräußerungsgewinn] EStH). Ein – auf Antrag bei Vollendung des S. 355. Lebensjahres/dauernder Berufsunfähigkeit zu gewährender – Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG kann von einem etwaigen Restgewinn abgezogen werden.

(Keine) Differenzierung nach der Ursache für ein negatives Kapitalkonto

Im Besprechung...