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LSG Sachsen Urteil v. - 3 AL 110/13

Gesetze: SGB III (in der vom 01.01.2004 bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) § 123 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Beim Studiengang "Messe, Kongress- und Eventmanagement" an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Ravensburg, die zum Abschluss "Bachelor of Arts (B.A.)" oder "Bachelor of Science (B.Sc.)" führte, handelt es sich um einen praxisintegrierten dualen Studiengang.

2. Es ergeben sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahingehend, dass die Studierenden eines dualen Studiengangs erst mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung seit dem 1. Januar 2012 als versicherungspflichtig behandelt werden, in der Zeit davor jedoch nicht (Anschluss an BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Juni 2013 - 1 BvR 131/13 u. a.).

Fundstelle(n):
AAAAF-01168

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