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BFH 18.06.2015 VI R 17/14, StuB 17/2015 S. 684

Einkommensteuer | Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

(1) Die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. des § 33 EStG (Änderung der Rechtsprechung). (2) Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Stpfl. existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt (Bezug: § 33 EStG).

Praxishinweise

Mit Urteil vom - VI R 42/10 NWB IAAAD-86750 (BStBl 2011 II S. 1015 = Kurzinfo StuB 2011 S. 595 NWB BAAAD-88209) hatte der BFH erst seine langjährige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können, wenn u. a. die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nic...