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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 253/14

Gesetze: AO § 152, EStG § 25 Abs. 3 Satz 2, EStG § 26b

Abgabenordnung: Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegenüber nur einem Ehegatten bei Zusammenveranlagung

Leitsatz

1. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann gegenüber zusammen veranlagten Eheleuten ein einheitlicher Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

2. Zulässig ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlages aber auch nur gegenüber einem Ehegatten. Das gilt jedenfalls dann, wenn in die Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens einbezogen werden soll, dass (nur) der betreffende Ehegatte in den Jahren vor der Ehe die Einkommensteuererklärungen verspätet eingereicht hat.

Fundstelle(n):
UAAAF-01760

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