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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6138/12 EFG 2015 S. 1802 Nr. 21

Gesetze: EStG 2005 § 15 Abs. 2, EStG 2005 § 15 Abs. 3 Nr. 2, EStG 2005 § 20 Abs. 1, EStG 2009 § 20 Abs. 2 Nr. 7, FGO § 40 Abs. 2

Zulässigkeit einer auf die Feststellung einer anderen Einkunftsart gerichteten Klage trotz damit verbundener höherer Einkünfte

gewerbliche Einkünfte einer nicht gewerblich geprägten GmbH & Co. KG durch Kauf von sechs Forderungen in zweistelliger Millionenhöhe gegenüber einer in Insolvenz befindlichen GmbH

Leitsatz

1. Eine Klage gegen einen Feststellungsbescheid, mit der die Feststellung einer anderen Art der Einkünfte (hier: Kapitaleinkünfte statt gewerblicher Einkünfte) beantragt wird, ist auch dann zulässig, wenn die Einkünfte in der von der Klägerin beantragten Einkunftsart höher wären als in der vom FA festgestellten Einkunftsart; insoweit ist unbeachtlich, ob und ggf. in welchem Umfang die Änderung der Einkunftsart Einfluss auf die Höhe der Einkünfte haben könnte.

2. Erwirbt eine (nicht gewerblich geprägte) GmbH & Co.KG, deren Unternehmensgegenstand insbesondere der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Forderungen ist, von einer Bank sechs durch Grundschulden gesicherte Forderungen in zweistelliger Millionenhöhe gegenüber einer in Insolvenz befindlichen GmbH unter dem Nennwert, und geht es ihr vorrangig nicht mehr um die weitere Fruchtziehung aus diesen Forderungen durch Zinszahlungen, sondern darum, mit Hilfe des Insolvenzverwalters den Nominalwert der Forderungen möglichst vollständig zurückzuerhalten und somit einen Betrag aus der Substanz der Forderungen zu erhalten, der über dem eigenen Kaufpreis für die Forderungen liegt, so erzielt die GmbH & Co. KG nicht private Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern gewerbliche Einkünfte; insoweit ist unerheblich, ob die GmbH & Co. KG über ein eigenes Büro verfügt, ob sie berufliche Erfahrungen in Wertpapiergeschäften hat, ob sie über eine besondere Organisation verfügt oder ob sie wie ein sog. Factor auftritt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 8 Nr. 11
DStRE 2016 S. 449 Nr. 8
EFG 2015 S. 1802 Nr. 21
EStB 2016 S. 70 Nr. 2
GmbH-StB 2016 S. 24 Nr. 1
Ubg 2016 S. 295 Nr. 5
SAAAF-02293

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