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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 11 KR 3149/15 ER

Gesetze: SGG § 86b; SGB 10 § 66

Leitsatz

Leitsatz:

Werden im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung ausschließlich materiell-rechtliche Einwendungen vorgebracht, erfolgt der Eilrechtsschutz gegenüber der Behörde, die die Vollstreckung angeordnet hat, über eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, mit der die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt werden kann (BayLSG , L 7 AS 260/14 B ER, LSG Niedersachsen-Bremen , L 11 AL 165/0 ER).

Fundstelle(n):
GAAAF-04455

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