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NWB Nr. 42 vom Seite 3085

Neue Buchführungsgrenzen nach § 141 AO ab 2016 – Anwendungsregelung beachten!

Maik Bergan

[i]infoCenter „Buchführungspflicht“ NWB EAAAE-20115 Bereits in NWB 30/2015 S. 2209 wurde über die gesetzlichen Neuregelungen aufgrund des Bürokratieentlastungsgesetzes vom (BGBl 2015 I S. 1400) berichtet. Mit dem nachfolgenden Beitrag wird im Speziellen auf die neuen Buchführungsgrenzen ab 2016 sowie deren Anwendungsregelung hingewiesen.

I. Anhebung der Buchführungsgrenzen nach § 141 AO ab 2016

[i]Neue Gewinngrenze von 60.000 € und Umsatzgrenze von 600.000 € Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz vom hat der Steuergesetzgeber die für die Buchführungspflicht maßgebliche Gewinngrenze von 50.000 € auf 60.000 € (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 AO) und die Umsatzgrenze von 500.000 € auf 600.000 € (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) erhöht. Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, die künftig einen Gewinn von mehr als 60.000 € im Jahr oder einen Umsatz von mehr als 600.000 € im Kalenderjahr erzielen, sind verpflichtet, Bücher zu führen und einen Jahresabschluss (Bilanz) zu erstellen.

Auch wenn die Beträge erst für 2016 gelten (Art. 97 § 19 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 8 Satz 1 EGAO), dürfen Finanzämter zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz nicht auffordern, wenn zwar die in 2015 noch geltenden Grenzen überschritten worden sind, jedoch nicht auch die neuen, erst in 2016 geltenden Beträge (Art. 97 § 19 Abs. 8 Satz 2 und Abs. 9 EGAO).

Be...