Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Köln 20.08.2015 10 K 3553/13, NWB 42/2015 S. 3076

Umsatzsteuer | Kostümparty von Karnevalsverein unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

Veranstaltet ein gemeinnütziger Karnevalsverein in der Woche zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch eine Kostüm- und Tanzparty mit typischer Karnevalsmusik, karnevalistischen Tanzdarbietungen und weiteren Elementen klassischer Karnevalssitzungen, handelt es sich um einen sog. Zweckbetrieb zur Förderung des „traditionellen Brauchtums“. Die Gewinne aus diesen Veranstaltungen sind von der Körperschaftsteuer befreit. Für die Umsätze ist nach dem nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % zu zahlen. Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen; ein Aktenzeichen ist noch nicht veröffentlicht.