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FG Münster 14.08.2015 4 K 1563/15 E, NWB 42/2015 S. 3072

Einkommensteuer | Studiengebühren für private Fachhochschule als Sonderausgaben

Entgelte für eine private Fachhochschule berechtigen nach dem nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.

Anmerkung:

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (Veranlagungszeitraum 2013) sind 30 % des Entgelts (höchstens 5.000 €), das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, als Sonderausgabe abzugsfähig. Die Tochter der Kläger absolvierte einen Bachelor-Studiengang an einer privaten Fachhochschule, die als solche vom zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannt worden war. Für die hierfür von den Klägern getragenen Studienge...