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FinMin Schleswig-Holstein 12.08.2015 Kurzinfo Ust 05/2015, IWB 19/2015 S. 709

Finanzministerium Schleswig-Holstein | Anerkennung von Ausgangsvermerken anderer EU-Mitgliedstaaten

Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat das näher erläutert. In diesem BMF-Schreiben werden die Fallkonstellationen ausgeführt, in denen Ausgangsvermerke ausländischer Zolldienststellen als Ausfuhrnachweis anzuerkennen sind. Hierzu gehören auch begründete Fälle i. S. des Art. 791 Abs. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO). Das Finanzministerium verweist auf und zitiert eine Arbeitsunterlage der EU-Kommission, anhand derer in Zweifelsfällen beurteilt werden könne, ob ein solcher „begründeter Fall“ vorliegt. Sei ein solcher Fall nicht gegeben, so sei die Bestätigung von einer unzuständigen ausländischen Zolldienststelle übermittelt worden und für den Nachweis der Voraussetzungen komme es dann auf die objektive Bew...