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USt direkt digital Nr. 20 vom Seite 17

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Standgeldern

Umsatzsteuerliche Fallstricke im Gütertransport

Hagen Fries

Die umsatzsteuerlich korrekte Abrechnung von Standgeldern des Transportgewerbes stellt den Praktiker vor Herausforderungen. Da hier sowohl nicht steuerbarer Schadensersatz als auch eine steuerbare Leistung vorliegen kann, mitunter auch eine Steuerbefreiung greift, stellt sich für den Rechtsanwender die konkrete Frage, in welchen Fällen Umsatzsteuer in der Rechnung offen auszuweisen ist und wann dies zu unterbleiben hat.

I. Einleitung

Die besondere Risikolage bei Standgeldern, sowohl für den Leistenden wie den Leistungsempfänger, erwächst aus folgendem Umstand: Wird rechtsirrtümlich Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, entstehen für den Rechnungsaussteller Steuer- und Zinsrisiken. Liegt Schadensersatz vor, schuldet der Rechnungsaussteller die Steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG (vgl. Abschn. 14c.2. Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStAE). Nun verlagert sich das Steuer- und Zinsrisiko auf den Rechnungsempfänger, da die § 14c-Steuer nicht als gesetzlich geschuldet i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG gilt (vgl. Abschn. 15.2. Abs. 1 Satz 2 UStAE). Eine Rechnungskorrektur ist in beiden Fällen zulässig, das Steuerrisiko, nicht das Zinsrisiko, kann so ggf. beseitigt werden. Für die Beteiligten ist das Berichtigungsverfahren aber insbesondere in den Fällen des vermeintlichen Schadens...