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Arbeitshilfe Oktober 2015

Versetzung im Arbeitsvertrag – Muster

Klausel zum Versetzungsvorbehalt

Henning-A. Seel
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Der Arbeitsort kann im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt sein (z.B.: „Arbeitsort ist Düsseldorf“ oder „Arbeitsort ist der Betrieb X in Magdeburg“). In derartigen Fällen – die zumindest in Verträgen ohne Verweis auf Tarifrecht die Regel sein dürften – ist die Versetzung des Mitarbeiters an einen anderen Ort (z.B. zu einem anderen Betrieb des Arbeitgebers, der ggf. im Rahmen einer späteren Akquisition erworben wird) grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anders gilt nur dann, wenn ein (wirksamer) Versetzungsvorbehalt, der auch den Arbeitsort erfasst, im Arbeitsvertrag enthalten ist.

Der Arbeitgeber muss bei vorbehaltlos definiertem Arbeitsort – will er den Mitarbeiter an einem anderen Ort einsetzen – auf eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags, d.h. auf den Abschluss eines Änderungsvertrags, hinwirken. Gelingt dies nicht, kommt ggf. im Wege einer Änderungskündigung unter Beachtung der maßgeblichen Kündigungsfrist die „Erzwingung“ eines anderen Beschäftigungsorts in Betracht (z.B. aus betrieblichen Gründen wegen Schließung einer Abteilung am bisherigen – vertraglich fixierten – Arbeitsort). Ist der U...