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NWB BB 11/2015 S. 325

E-Mails: Regelungen zur Aufbewahrungspflicht

Dienen E-Mails als Buchungsbeleg oder erfüllen sie die Funktion von Handels- oder Geschäftsbriefen, müssen sie elektronisch archiviert werden. Haben die Mails nur eine Transportfunktion, wird also z. B. nur eine elektronische Rechnung übermittelt, ist eine Aufbewahrung hingegen nicht notwendig.

Das ist im Schreiben des Bundesministerium für Finanzen vom zu den Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) geregelt ( NWB HAAAE-37193).