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OLG Hamm Beschluss v. - I-15 Wx 85/09

Gesetze: BGB § 138 Abs. 1; BGB § 1822 Nr. 2; BGB § 1901; SGB-XII § 2; SGB-XII § 90

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft, die dazu führt, dass die Sozialhilfebedürftigkeit des vorläufigen Erben fortbesteht, verstößt gegen die guten Sitten, es sei denn die Ausschlagung kann ausnahmsweise durch ein überwiegendes Interesse des Erben motiviert werden.

2. Erfolgt die Ausschlagung durch den Betreuer des Sozialhilfeempfängers, so kann diesem die nach § 1822 Nr.2 BGB notwendige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2009 S. 3248
HAAAF-06763

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