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IWB Nr. 22 vom Seite 825

Immaterielle Vermögenswerte – Neudefinition des Fremdvergleichsgrundsatzes?

Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen und Prof. Dr. Stephan Rasch

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 828Die OECD hat die finalen Papiere zum BEPS-Paket veröffentlicht. Das Papier zu den Aktionspunkten 8–10, das u. a. die immateriellen Vermögenswerte (intangibles) umfasst, wird erhebliche Auswirkungen für die betroffenen Unternehmen haben und bedeutet zunächst einen Verlust an Rechtssicherheit.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Reichweite der Änderungen und Definition

[i]OECD, Actions 8-10 – 2015 Final Reports zu BEPS unter http://dx.doi.org/10.1787/9789264241244-enDie OECD bezeichnet das seit dem vorliegende finale Maßnahmenpaket als nichts weniger als einen „Paradigmenwechsel“ im internationalen Steuerrecht. Der Report zu den Aktionspunkten 8–10 enthält Änderungen für die Kapitel I, II, VI, VII und VIII der OECD-Leitlinien. Neu ist die Definition der „intangibles“ in Abschnitt A, Tz. 6.6 der neu gefassten OECD-Leitlinien. Neben positiven Merkmalen und Beispielen hierfür werden auch Elemente negativ abgegrenzt. Stets ist eine Funktions- und Risikoanalyse durchzuführen, die aufzeigt, (1.) welcher Wertbeitrag geleistet wird, (2.) welche wichtigen Funktionen ausgeübt und welche besonderen Risiken im Zusammenhang mit Entwicklung, Weiterentwicklung, Pflege, Schutz und Verw...