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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 12 K 3232/09

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1

Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

Soweit nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind (), beschränkt sich die Abzugsfähigkeit auf die Prozesskosten im engeren Sinne. Darunter fallen Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und außergerichtliche Kosten, die Vergütungsansprüche des eigenen Prozessbevollmächtigten sowie der Kostenerstattungsanspruch des Gegners.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAF-08498

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