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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 9 V 2588/15 A(KV)

Gesetze: AO § 284 Abs. 1 Satz 1, AO § 284 Abs. 3, AO § 284 Abs. 4, AO § 284 Abs. 9, AO § 284 Abs. 10, FGO § 69 Abs. 2 Satz 2, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 102 Satz 1, ZPO § 802 c Abs. 3, ZPO § 882 h Abs. 1

Aussetzung der Vollziehung der Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft: Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als gesetzlich bestimmte Rechtsfolge nach § 284 Abs. 3 AO n.F.

Leitsatz

  1. Bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung handelt es sich nach der ab dem geltenden Fassung des § 284 Abs. 3 AO nur noch um eine zwangsläufige, durch die Abgabe der Vermögensauskunft ausgelöste Rechtsfolge, die keiner gesonderten Entscheidung der Vollstreckungsbehörde in Form eines Verwaltungsaktes mehr bedarf.

  2. Eine anhängige Klage gegen eine im Jahr 2013 ergangene Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft und gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hindert das FA nicht, den Steuerschuldner zu einem späteren Zeitpunkt – jedenfalls aber nach mehr als zwei Jahren - erneut zur Abgabe einer Vermögensauskunft wegen zum Teil identischer Rückstände aufzufordern.

  3. Der Umstand, dass der Steuerschuldner bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung seine Zulassung als Rechtsanwalt wegen Vermögensverfalls verlieren könnte, steht – vorbehaltlich der ermessensgerechten Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls - der Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht entgegen.

  4. Da die Möglichkeit der wirtschaftlichen und sozialen Existenzgefährdung im Rahmen des § 284 AO gerade keine außergewöhnliche, sondern eine typische Folge ist, ist dieser Gesichtspunkt ungeeignet, eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte zu begründen.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 10 Nr. 2
DStRE 2017 S. 174 Nr. 3
MAAAF-08539

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