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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 10 | Unterhalt: Erwerbsobliegenheit bei im Ausland ansässigen Angehörigen

Das jederzeitige Bereitstehen für einen eventuellen Pflegeeinsatz bei behinderten Angehörigen („Pflege auf Abruf”) ist kein besonderer Umstand, der beim Abzug von Unterhaltzahlungen als außergewöhnliche Belastungen die generelle Erwerbsobliegenheit volljähriger Personen entfallen lässt. Der Stpfl. hat grds. nachzuweisen, dass sich die unterhaltene Person um eine Beschäftigung bemüht hat. Fehlt es hieran, kommt eine Schätzung der (fiktiven) Einkünfte in Betracht.

Bei Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland kommt es sehr häufig zu einem Streit mit dem Finanzamt um die sog. Erwerbsobliegenheit. – Ein unschöner Begriff, mit dem Steuer-Laien nichts anfangen können. Dahinter verbirgt sich die Verpflichtung des Unterhaltsempfängers, zunächst einmal selbst – durch eigene Arbeit – für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

Bei im Ausland lebenden Personen im erwerbsfähigen Alter unterstellt die Finanzverwaltung: Diese sind in der Lage, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Unterhaltsaufwendungen werden daher – mangels Zwangsläufigkeit – bei Volljährigen bis zum 65. Lebensjahr grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt...