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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 06 | Verfahrensrecht: Berechnung der Gebühr für verbindliche Auskünfte

Nach einem aktuellen Urteil des BFH richtet sich der Gegenstandswert für die Bemessung der Gebühr, die für eine verbindliche Auskunft der Finanzbehörde zu entrichten ist, ausschließlich nach dem Antrag des Steuerpflichtigen. Der Wert ist in Anlehnung an den Streitwert eines gerichtlichen Verfahrens zu berechnen. Nicht gestellte Fragen sind – weder erhöhend noch mindernd – zu berücksichtigen, auch wenn sie sich als Folge aus dem Antrag ergeben.

Damit sind wir auch schon bei unserer Rubrik „Aktuelle Urteile”. – Den Anfang macht eine Entscheidung zur verbindlichen Auskunft nach § 89 AO. Zwei interessante Fragen hat der Bundesfinanzhof geklärt.

Die verbindliche Auskunft soll vor bösen Überraschungen schützen. Doch diese Planungssicherheit hat ihren Preis: Die Finanzverwaltung stellt für ihren Aufwand eine Gebühr in Rechnung. Diese wird nach dem Gegenstandswert berechnet. Das ist der Wert, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Der Gegenstandswert ist auf maximal 30 Mio. € begrenzt. Die Gebühr beträgt mindestens 219 €. Maximal sind es 109.736 €. Seit einigen Jahren gibt es eine Bagatellgrenze: Beträgt der Gegenstandswert weniger a...