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FG Bremen Urteil v. - 3 K 63/13 (1)

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 174 Abs. 1, AO § 174 Abs. 3

Keine nachträgliche Berücksichtigung schuldhaft nicht geltend gemachter Betriebsausgaben

keine Gleichsetzung der Berücksichtigung steuererhöhender Tatsachen mit der Nichtberücksichtigung steuermindernder Tatsachen

Leitsatz

1. Ein dem Steuerpflichtigen zuzurechnendes grobes Verschulden des Steuerberaters liegt vor, wenn dieser die Tatsache der Anmietung von zwei Wohnungen zur unentgeltlichen Überlassung an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen für einen privaten Vorgang gehalten und deshalb die Mietaufwendungen in den abgegebenen Gewerbesteuererklärungen und Jahresabschlüssen nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht, sondern insoweit Entnahmen gebucht hat.

2. Der Vorschrift des § 174 Abs.1 AO kann nicht entnommen werden, dass die Berücksichtigung steuererhöhender Tatsachen der Nichtberücksichtigung steuermindernder Tatsachen gleichzustellen sei.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 3/2016 S. 109
DStR 2016 S. 12 Nr. 12
DStRE 2016 S. 688 Nr. 11
TAAAF-08969

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