Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 23 vom

Betriebsübertragung gegen Rente zwischen nahen Angehörigen

Hans Walter Schoor

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

[i]Schoor, Übertragung betrieblicher Sachgesamtheiten im Wege vorweggenommener Erbfolge, NWB 39/2014 S. 2954 NWB FAAAE-72887Werden aus besonderen Verpflichtungsgründen lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar. Diese Leistungen sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1, Satz 2 Buchst. b EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1a EStG) zugeordnet.

Der BFH leitet die Abziehbarkeit der Beerdigungskosten als Sonderausgaben aus dem Umstand ab, dass diese zum „Inbegriff der Versorgungsleistungen“ gehören. Damit sind sie Teil der lebenslangen Versorgungsleistungen, und – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1a EStG.

Die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1a EStG bzw. § 22 Nr. 1a EStG) ist ein unentgeltliches Rechtsgeschäft.

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, im Fall des unentgeltlichen Erwerbs könnten damit zusammenhängende Kosten weder als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben noch über die AfA steuerlich berüc...