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KSR Nr. 12 vom Seite 4

Beiträge zur Riester-Rente bei verheirateten Selbständigen

BFH versagt den Sonderausgabenabzug auch im Hinblick auf eine frühere, versicherungspflichtige Arbeitnehmertätigkeit

Bernhard Paus

Ein Selbständiger kann Beiträge zu einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag weder wegen der Zwangsmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk noch wegen früherer Zwangsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung noch wegen einer versicherungspflichtigen Arbeitnehmertätigkeit seines Ehegatten als Sonderausgaben abziehen, falls der Ehegatte seinen Höchstbetrag bereits mit eigenen Beiträgen zu einer Riester-Rente ausgeschöpft hat.

Vom Angestellten zum selbständigen Steuerberater – von der Rentenversicherung zum Versorgungswerk

Der verheiratete Kläger ist selbständig als Steuerberater tätig. Er hatte früher als Angestellter zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten und damit zu dem Personenkreis gehört, dem das Gesetz für Beiträge zu einer Riester-Rente den Sonderausgabenabzug gewährt (§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG). Als selbständiger Steuerberater hatte er Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk zu leisten. Die als Arbeitnehmerin beschäftigte Ehefrau hatte mit eigenen Beiträgen zu einer Riester-Rente ihren Höchstbetrag, der nicht wegen der Zusammenveranlagung verdoppelt wird, ausgeschöpft.

Wie schon das Finanzamt hatte das Finanzgericht den Antrag abgelehn...