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KSR Nr. 12 vom Seite 7

Vermietungsleistungen

Die stundenweise Vermietung von Hotelzimmern zur Ausübung der Prostitution ist grundsätzlich steuerfrei

Frank Schindler

Der V. Senat des BFH ordnet die halbstündige oder stündliche Vermietung von Zimmern durch ein Stundenhotel zur Ausübung der Prostitution nicht als Beherbergung ein und verneint deshalb eine Steuerpflicht nach § 4 Nr. 12 Satz 2 i. V. mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG zum ermäßigten Steuersatz von 7 %. Er hält eine solche Vermietung – unabhängig davon, ob die Prostituierte oder der Freier Vertragspartei ist – nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG für steuerfrei, sofern nicht Zusatzleistungen des Stundenhotels der Leistung ein anderes Gepräge geben.

Ausgangsverfahren

Der Fall spielte im Hamburger Rotlichtmilieu. Die Klägerin betrieb ein Hotel in einem Sperrbezirk. Von ihren insgesamt 16 Zimmern vermietete sie zwei bis drei dauerhaft zu Wohnzwecken. Ein Teil der übrigen Zimmer stand Übernachtungsgästen zur Verfügung, die restlichen Zimmer wurden halbstündlich oder stündlich überlassen. Mietvertragsparteien waren dabei jeweils männliche Gäste in Begleitung von Frauen. Die Identität der Gäste wurde nicht festgehalten. Die Zimmer waren wie übliche Hotelzimmer ausgestattet und verfügten nicht über Sonderausstattungen, wie sie für Bordellbetriebe typisch sind. Außer dem Wechsel von Bettwäsche und Handtüchern sowie dem Verkauf von Getränken und Kondomen...