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OLG Celle Urteil v. - 13 U 205/13

Gesetze: BGB § 346 Abs. 1; BGB § 346 Abs. 2; BGB § 355 Abs. 2; BGB § 357 Abs. 1 S. 1; BGB § 495 Abs. 1; BGB § 501 S. 1; BGB-InfoV § 14 Abs. 1; BGB-InfoV § 14 Abs. 3

Leitsatz

Leitsatz:

Die Gesetzlichkeitsfiktion nach § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV greift nur, wenn das verwandte Formular dem Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoV sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. U. a. das Weglassen von Überschriften oder der vorgesehenen Schlusszeile steht der Gesetzlichkeitsfiktion entgegen (Bestätigung u. a. von BGH, Urteil vom. - VIII ZR 82/10).

Ein Widerrufsrecht ist nicht allein deshalb verwirkt, weil seit dem Vertragsschluss längere Zeit verstrichen und der Vertrag beiderseitig vollständig erfüllt ist. Hinzutreten muss vielmehr, dass sich der Widerrufsgegner im Vertrauen auf das Ausbleiben des Widerrufs so eingerichtet hat, dass ihm durch den späten Widerruf auch unter Berücksichtigung des vom Gesetz bezweckten Verbraucherschutzes unzumutbare Nachteile entstünden.

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Vorteile aufgrund einer Teilzahlungsmöglichkeit begründen bei Widerruf von Teilzahlungsgeschäften keinen Anspruch auf Ersatz des Wertes von Nutzungen.

Fundstelle(n):
WAAAF-09188

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