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NWB direkt Nr. 50 vom Seite 1417

„Abtretungslösung“ für Bauträger-Altfälle unanwendbar?

Stefan Wolter und Martin Grollmann

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB VAAAF-09012 EuGH und ihm folgend der BFH haben die frühere Handhabung der „Bauträgerfälle“ im Rahmen von § 13b UStG verworfen. § 13b UStG ist danach auf Bauträger nicht anwendbar. Viele Bauträger haben daher die Erstattung der von ihnen entrichteten Umsatzsteuer beantragt. Der [i]Lippross, NWB 10/2015 S. 677; Hammerl/Fietz, NWB 36/2014 S. 2688; Schneider/Mann, NWB 51/2014 S. 3911Gesetzgeber hat darauf mit der Einfügung der Spezialnorm des § 27 Abs. 19 UStG reagiert. Stellt der Bauträger einen Erstattungsantrag, wird danach der Bauleistende in Anspruch genommen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Bauleistende die Umsatzsteuerschuld tilgen, indem er zivilrechtliche Ansprüche gegen den Bauträger an Erfüllungs statt an das Finanzamt abtritt. Diesbezüglich werden verschiedene Fragen der zivilrechtlichen Grundlagen und der Rechtssicherheit problematisiert.

Ausführlicher Beitrag s. .

Erste Beschlüsse der Finanzgerichte

Jetzt liegen die ersten finanzgerichtlichen Beschlüsse in AdV-Verfahren vor. Diese sind indes nicht einheitlich. In der bisherigen Diskussion werden allerdings einige gravierende Probleme im Hinblick auf die Konstruktion der Norm und deren Anwendung übersehen:

In den AdV-Beschlüssen übergangene Probleme

  • [i]Rechtmäßigkeit der Änderung der UmsatzsteuerbescheideEin zi...